Der Bundesgerichtshof ist streng
bezüglich der Selbstprüfung vor einer Cannabisfahrt. Dies ergibt sich
aus einer aktuellen Entscheidung des BGH:
„Zwischen den Oberlandesgerichten war bislang streitig, unter
welchen Voraussetzungen der Tatrichter aus der Feststellung einer den
analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml mindestens erreichenden
THC-Konzentration im Blut eines Fahrzeugführers ein objektiv und
subjektiv sorgfalts- und damit fahrlässig ordnungswidriges Verhalten im
Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG folgern darf.
Auf Vorlage des Oberlandesgerichts Oldenburg hat der u.a. für
Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nunmehr entschieden, dass ein Kraftfahrer nach vorausgegangenem
bewussten Konsum von Cannabis verpflichtet ist, vor Antritt der Fahrt
durch gehörige Selbstprüfung – soweit erforderlich – nach Einholung
fachkundigen Rats und notfalls, sofern eine eindeutige
Beurteilungsgrundlage nicht zu erlangen ist, durch Abstandnahme von der
Fahrt sicherzustellen, dass er nicht unter der Wirkung einer den
analytischen Grenzwert zumindest erreichenden THC-Konzentration im Blut
ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. Der Tatrichter ist auch in
Fällen, in denen die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht im zeitlichen
Zusammenhang mit dem vorausgegangenem Cannabiskonsum erfolgt, aus
Rechtsgründen nicht gehindert, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen
allein aus der Feststellung einer entsprechenden THC-Konzentration im
Blut auf ein nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG objektiv und subjektiv
sorgfaltswidriges Verhalten zu schließen.
Vorinstanzen:
Amtsgericht Lingen (Ems), Urteil vom 27. März 2015
– 22 OWi (144 Js 83029/14) 14/15
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 4. August 2015
– 2 Ss OWi 142/15
§ 24a Abs. 2 und 3 StVG lauten wie folgt:
(2) 1Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der
Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im
Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. 2Eine solche Wirkung liegt vor,
wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen
wird. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen
Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen
Arzneimittels herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht“
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof 48/ 17)