Im Verkehrsstrafrecht wird der Rechtsanwalt als Ihr Verteidiger tätig, um einen günstigen Abschluss des Verfahrens für Sie zu erreichen, z.B. eine Einstellung des Strafverfahrens.
Es geht im Verkehrsstrafrecht häufig um folgende Vorwürfe:
- Unfallflucht (§ 142 StGB – „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“)
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
- Vollrausch (§ 323a StGB)
- Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
- Fahren ohne Versicherung (§ 6 Pflichtversicherungsgesetz)
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB)
- Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315 d StGB)
- Nötigung (§ 240 StGB)
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
- Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
- Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen (§ 323c StGB)
- Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
- Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG)
Es ist für die erfolgreiche Verteidigung im Strafverfahren gut, wenn Sie sich so früh wie möglich an den Verteidiger wenden, also sobald Ihnen ein Schuldvorwurf von der Polizei gemacht wird. Dies erfolgt in der Regel dadurch, dass Sie einen Brief von der Polizei erhalten. Dann ist es sachgerecht, dass Sie sich direkt an den Rechtsanwalt wenden. Sie sollten erst mit dem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen, und gegenüber der Polizei sollten zunächst keinerlei Angaben gemacht werden. Jeder Beschuldigte hat das Recht zu Schweigen. Rechtsanwalt Goetz Grunert empfiehlt seinen Mandanten, von dem Schweigerecht Gebrauch zu machen.
„Ich sage nichts ohne meinen Anwalt.“